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Wir bauen mir einem lizenzierten  Kooperationspartner Cannabis (EU) an.

Allg. Information

In Deutschland ist Cannabis („Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“) seit 2011 ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Arzneimittel – sofern es „in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind“ enthalten ist oder, seit März 2017, aus staatlich kontrolliertem Anbau stammt.

In anderen Formen war bis 2017 Cannabis lediglich für die Arzneimittelherstellung, und nur mit Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke zur Anwendung im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie für die therapeutische Verwendung verkehrsfähig. 2007 war solch eine Ausnahmegenehmigung erstmals für eine an multipler Sklerose erkrankte Patientin erteilt worden, da eine solche Genehmigung nach dem Gesetz „nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ möglich ist. Vorangegangen war die Legitimation durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2005, das in dieser Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG sah.

Die Bundesregierung beschloss am 4. Mai 2016 einen Gesetzesentwurf, der die Versorgung der Patienten mit natürlichem Cannabis und die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen ermöglichen soll und der am 19. Januar 2017 vom Bundestag einstimmig verabschiedet wurde. Nach der am 9. März 2017 veröffentlichten Verkündung können bedürftige, chronisch Schwerkranke Cannabis auf Rezept bekommen, wobei die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Ärzte sollen eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn im Einzelfall noch andere Behandlungsoptionen bestehen. "Die Patienten müssen also nicht "austherapiert" sein, wie es anfangs hieß, bevor sie einen Anspruch auf ein Cannabis-Rezept haben."

Der Arzt darf einem Patienten im Monat bis zu 100 Gramm Cannabis in Form getrockneter Blüten oder bis zu 1 Gramm – bezogen auf den Δ9-THC-Gehalt – als Extrakt in standardisierter pharmazeutischer Qualität verschreiben (Änderung der §§ 1 und 2 BtMVV). Um die Versorgung sicherzustellen, wird der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht.

Der Eigenanbau bleibt weiterhin verboten (auch wenn es diesbezüglich bereits befristete Ausnahmegenehmigungen gibt). Ausnahmegenehmigungen der Bundesopiumstelle am BfArM für den Erwerb von Medizinalhanfprodukten entfallen damit in Zukunft. Mit der am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung soll eine anonymisierte Begleitstudie des BfArM beginnen, um die Wirkung der Therapie mit Medizinalhanf besser zu ergründen.

Der Deutsche Hanfverband begrüßte das neue Gesetz grundsätzlich, kritisierte jedoch, dass dadurch vor allem der Eigenanbau verhindert werden solle. Der Geschäftsführer Georg Wurth sagte dazu:

 

Neben der Kostenersparnis für die Krankenkassen ist auch die riesige Sortenvielfalt beim Cannabis ein Thema. Manche Patienten haben positive Erfahrungen mit einer ganz bestimmten Sorte und wollen diese weiterhin nutzen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im April 2016 in einem Revisionsverfahren einem unheilbar kranken Mann den Eigenanbau von Cannabis zu Selbsttherapie ausnahmsweise erlaubt. Mit dem Urteil verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht damit zum ersten Mal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, da das Betäubungsmittel für die medizinische Versorgung notwendig sei und keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stehe. Davon unberührt bleibe die Befugnis des BfArM, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen.